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Zuständigkeiten der Union

Bereiche mit ausschließlicher Zuständigkeit

Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen:

  • Zollunion,
  • Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,
  • Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist,
  • Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik,
  • gemeinsame Handelspolitik.

Die Union hat ferner ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte.

Bereiche mit geteilter Zuständigkeit

Die Union teilt ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten, wenn ihr die Verfassung außerhalb der in den Artikeln I-13 und I-17 genannten Bereiche eine Zuständigkeit überträgt.

Die geteilte Zuständigkeit erstreckt sich auf die folgenden Hauptbereiche:

  • Binnenmarkt,
  • Sozialpolitik (hinsichtlich bestimmter Aspekte),
  • wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt,
  • Landwirtschaft und Fischerei, ausgenommen die Erhaltung der biologischen Meeresschätze,
  • Umwelt,
  • Verbraucherschutz,
  • Verkehr,
  • transeuropäische Netze,
  • Energie,
  • Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts,
  • gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich der öffentlichen Gesundheit hinsichtlich der in Teil III genannten Aspekte.

In den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt erstreckt sich die Zuständigkeit der Union darauf, Maßnahmen zu treffen, insbesondere Programme zu erstellen und durchzuführen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die Mitgliedstaaten hindert, ihre Zuständigkeit auszuüben.

In den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe erstreckt sich die Zuständigkeit der Union darauf, Maßnahmen zu treffen und eine gemeinsame Politik zu verfolgen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die Mitgliedstaaten hindert, ihre Zuständigkeit auszuüben.

Die Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik

Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschaftspolitik innerhalb der Union. Zu diesem Zweck erlässt der Ministerrat Maßnahmen; insbesondere beschließt er die Grundzüge dieser Politik.

Für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gelten besondere Regelungen.

Die Union trifft Maßnahmen zur Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere durch die Festlegung von Leitlinien für diese Politik.

(3) Die Union kann Initiativen zur Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ergreifen.

Die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Die Zuständigkeit der Union in der gemeinsamen Außen und Sicherheitspolitik erstreckt sich auf alle Bereiche der Außenpolitik sowie auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union, einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen kann.

Die Mitgliedstaaten unterstützen die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität und achten das Handeln der Union in diesem Bereich. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit schaden könnte.

Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen

Die Union ist für die Durchführung von Unterstützungs-, Koordinierungs- oder Ergänzungsmaßnahmen zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung können in folgenden Bereichen getroffen werden:

  • Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,
  • Industrie,
  • Kultur,
  • Tourismus,
  • allgemeine Bildung, Jugend, Sport und berufliche Bildung,
  • Katastrophenschutz,
  • Verwaltungszusammenarbeit.